Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Gastronomiebedarfsgeräten
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Allgemeines
Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zu Grunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande.
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Preis und Zahlung
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Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu.
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Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung, ohne jeden Abzug auf das Konto des Verkäufers zu zahlen, und zwar vor dem Datum der Lieferung.
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Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
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Das Recht des Bestellers, mit Gegenansprüchen aus anderen Rechtsverhältnissen aufzurechnen, steht ihm nur insoweit zu, als sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
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Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu.
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Lieferzeit, Lieferverzögerung
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Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Verkäufer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. die Leistung der Zahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer die Verzögerung zu vertreten hat.
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Sofern der Verkäufer verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Verkäufer den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; bereits erbrachte Gegenleistungen des Bestellers werden unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde, weder den Verkäufer noch dessen Zulieferer ein Verschulden trifft oder der Verkäufer im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
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Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist jedoch eine Mahnung durch den Besteller erforderlich.
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Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Verkäufers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Dies gilt auch, falls eine Abnahme zu erfolgen hat.
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Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür wird eine pauschale Entschädigung in Höhe von € 100,00/Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Verkäufer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
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Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Verkäufer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen.
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Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzugs ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
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Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Verkäufer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. die Leistung der Zahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer die Verzögerung zu vertreten hat.
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Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Sind Montageleistungen zu erbringen, geht das Eigentum an dem Liefergegenstand erst nach Eingang des Montageentgelts bzw. auch des Teils der Zahlung, der der Montageleistung entspricht, auf den Besteller über.
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Gewährleistung
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Alle diejenigen Teile sind nach Wahl des Verkäufers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 12 Monaten seit Anlieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
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Zur Vornahme aller dem Verkäufer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Verkäufer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
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Bei berechtigter Beanstandung trägt der Verkäufer die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Verkäufers eintritt.
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Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Verkäufer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
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Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Verkäufers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
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Abweichend von vorstehenden Regelungen ist die Gewährleistung für Sachmängel gebrauchter Liefergegenstände ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle eines arglistig verschwiegenen Mangels oder der Verletzung einer Garantie. Im Übrigen bleiben auch bei der Lieferung gebrauchter Gegenstände die vertraglichen Ansprüche des Bestellers unberührt.
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Alle diejenigen Teile sind nach Wahl des Verkäufers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 12 Monaten seit Anlieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
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Haftung
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Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Verkäufers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor- oder nachvertraglich erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung zur Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Ziff. 6.1. und 7.2. entsprechend.
- Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Verkäufer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
• bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
• bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
• bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
• bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer auch bei leichter Fahrlässigkeit, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
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Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Verkäufers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor- oder nachvertraglich erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung zur Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Ziff. 6.1. und 7.2. entsprechend.
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Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Dies gilt auch für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette gem. § 445b Abs. 1 BGB, sofern der Vertrag in dieser Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf ist. Die Ablaufhemmung aus § 445b Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.
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Anwendbares Recht
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Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Gerichtsstand ist das für den Sitz des Verkäufers zuständige Gericht. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
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Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Gastronomiebedarfsgeräten
1. Allgemeines
Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zu Grunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande.
2. Preis und Zahlung
2.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu.
2.2 Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung, ohne jeden Abzug auf das Konto des Verkäufers zu zahlen, und zwar vor dem Datum der Lieferung.
2.3 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
2.4 Das Recht des Bestellers, mit Gegenansprüchen aus anderen Rechtsverhältnissen aufzurechnen, steht ihm nur insoweit zu, als sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3. Lieferzeit, Lieferverzögerung
3.1 Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Verkäufer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. die Leistung der Zahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer die Verzögerung zu vertreten hat.
3.2 Sofern der Verkäufer verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Verkäufer den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; bereits erbrachte Gegenleistungen des Bestellers werden unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde, weder den Verkäufer noch dessen Zulieferer ein Verschulden trifft oder der Verkäufer im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
3.3 Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist jedoch eine Mahnung durch den Besteller erforderlich.
3.4 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Verkäufers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Dies gilt auch, falls eine Abnahme zu erfolgen hat.
3.5 Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür wird eine pauschale Entschädigung in Höhe von € 100,00/Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Verkäufer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
3.6 Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Verkäufer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen.
3.7 Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzugs ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
4. Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Sind Montageleistungen zu erbringen, geht das Eigentum an dem Liefergegenstand erst nach Eingang des Montageentgelts bzw. auch des Teils der Zahlung, der der Montageleistung entspricht, auf den Besteller über.
5. Gewährleistung
5.1 Alle diejenigen Teile sind nach Wahl des Verkäufers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 12 Monaten seit Anlieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
5.2 Zur Vornahme aller dem Verkäufer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Verkäufer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
5.3 Bei berechtigter Beanstandung trägt der Verkäufer die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Verkäufers eintritt.
5.4 Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Verkäufer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
5.5 Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Verkäufers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
5.6 Abweichend von vorstehenden Regelungen ist die Gewährleistung für Sachmängel gebrauchter Liefergegenstände ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle eines arglistig verschwiegenen Mangels oder der Verletzung einer Garantie. Im Übrigen bleiben auch bei der Lieferung gebrauchter Gegenstände die vertraglichen Ansprüche des Bestellers unberührt.
6. Haftung
6.1 Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Verkäufers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor- oder nachvertraglich erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung zur Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Ziff. 6.1. und 7.2. entsprechend.
6.2 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Verkäufer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
• bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
• bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
• bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
• bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer auch bei leichter Fahrlässigkeit, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
7. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Dies gilt auch für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette gem. § 445b Abs. 1 BGB, sofern der Vertrag in dieser Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf ist. Die Ablaufhemmung aus § 445b Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.
8. Anwendbares Recht
8.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
8.2 Gerichtsstand ist das für den Sitz des Verkäufers zuständige Gericht. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.